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   OLG Brandenburg, 05.09.1995 - 10 WF 32/95   

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https://dejure.org/1995,9852
OLG Brandenburg, 05.09.1995 - 10 WF 32/95 (https://dejure.org/1995,9852)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.09.1995 - 10 WF 32/95 (https://dejure.org/1995,9852)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05. September 1995 - 10 WF 32/95 (https://dejure.org/1995,9852)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe; Regelung des Umgangsrechts und elterliche Sorge; Voraussetzungen für den künftigen Ausschluss des Umgangsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 78 § 114 § 623 Abs. 3 § 624 Abs. 2
    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antragsgegner im Scheidungsverbundverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 1996, 262
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Brandenburg, 29.01.2001 - 10 WF 149/00

    Prozeßkostenhilfe trotz Kostenvorschußpflicht

    Unabhängig davon, wie sich der Antragsgegner auf den Scheidungsantrag einläßt, ist ihm, soweit die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, da er am Verfahren notwendig beteiligt ist (Senat, NJ 1996, 262; OLG Bamberg, FamRZ 1995, 370; Zöller/Philippi, a.a.O., § 114, Rz. 43).
  • OLG Brandenburg, 30.06.2005 - 10 WF 94/05

    Versagung der Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren wegen Mutwilligkeit

    Denn die Notwendigkeit einer Einflussnahme auf das Verfahren kann sich erst im Laufe des Rechtsstreits ergeben, sodass alsdann auch für den Antragsgegner der in § 78 ZPO vorgesehene Anwaltzwang zu beachten ist (Senat, NJ 1996, 262; FamVerf/Gutjahr, § 6, Rz. 107; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rz. 433).
  • OLG Brandenburg, 21.08.2001 - 10 WF 145/00

    Antrag auf Prozesskostenhilfe und Bewilligung nach Abschluss einer Instanz

    Die Rechtsverteidigung hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO, zumal es hierfür im Scheidungsverfahren bedeutungslos ist, wie sich die Antragsgegnerin auf den Scheidungsantrag des Antragstellers einlässt (vgl. Senat, NJ 1996, 262; FamVerf/Gutjahr, a.a.O., § 6, Rz. 7).
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